Im November 2018 haben wir dann alle Unterlagen zum Rechtsanwalt des Bauherrenschutzbundes übersandt – dies sollte unbedingt noch vor irgendeiner Unterschrift unter einem Vertrag erfolgen. Die Mitgliedschaft kostet nicht viel. Die Vertragsüberprüfung rd. 450 € (Gebührenordnung für Rechtsanwälte). Lohnt sich aber. Die Anwälte müssen ja schließlich auch leben.
Nach Prüfung der Unterlagen durch den Anwalt wurde eine Auflistung von unbedingt zu ändern bis könnte man ändern erstellt. Dies war sehr hilfreich bei den Vertragsverhandlungen.
Ein ganz wichtiger Punkt war für uns, die Frage nach der von der Baufirma von uns geforderten Abtretungen. Daran wäre der Vertrag fast gescheitert, aber RostoW Bau hat sich dann doch drauf eingelassen. Wir haben keine Abtretungserklärung abgegeben. Die Baufirma wird von uns nur eine Erklärung und die notwendigen Kontounterlagen erhalten, dass die kalkulierten Geldmittel vorhanden sind. Auch hier sollte man sich unbedingt vor der Abgabe irgendeiner Erklärung rechtlich schlau machen. Zumal wir keinen Kredit für den Hausbau aufgenommen haben.
Des Weiteren ging es um die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen im Insolvenzfall der RostoW Bau gegen die beauftragten Nachunternehmer zu unseren Gunsten. Das wäre angeblich noch nie gefordert worden. Wurde uns dann aber gegeben.
Auch die Kosten für notwendigen Baustrom während der Bauzeit wurden für uns begrenzt. Nur wenn wir uns mit der Anmeldung des Hausstromanschlusses beim Versorger verspäten (ist Bauherrensache) und das Haus müsste dann im Winter mit Baustrom versorgt werden, tragen wir die Mehrkosten.
Eine „heiße“ Rabatt-Diskussion führte zu einem zufrieden stellenden Ergebnis - natürlich für uns. Hier lohnt es sich, doch etwas mehr zu kämpfen. Alles was vorher gut verhandelt wird, verschafft einem ein zusätzliches Polster für die anstehende Bemusterung, denn diese wird immer teurer als gedacht.
Leider haben wir das Bodengutachten nicht zum Vertragsbestandteil gemacht. Das wäre unbedingt empfehlenswert, weil zum Vertragszeitpunkt in den meisten Fällen nicht klar ist, wie die Bodenverhältnisse und die damit eventuell noch anfallenden Kosten für Bodenaushub usw. ausfallen werden.
Da in den meisten Verträgen die komplette Planung Vertragsbestandteil ist, wären dann die Inhalte des Bodengutachtens und mögliche Festlegungen zur Beschaffenheit, Bestandteil des Vertrages und somit Nachforderungen für diese Arbeiten ausgeschlossen.